opencaselaw.ch

B 2025/59

Entscheid Verwaltungsgericht, 02.07.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-07-02 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, nachehelicher Härtefall aus zweiter Ehe (Art. 50 Abs. 1 AIG), Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Die Wegweisung des Vaters zu seinen drei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe und einem weiteren ausserehelichen Kind stellt einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach der Trennung und Scheidung der ersten Ehe rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde und das vierte im Jahr 2022 geborene Kind aus einer ausserehelichen Beziehung stammt, gelten für die Interessenabwägung die erhöhten Anforderungen für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 4.2.1). Diese sind vorliegend nicht erfüllt, da weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern auszugehen ist. Die Pflege einer regelmässigen persönlichen Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern ist auch ohne ständigen Aufenthalt in der Schweiz möglich. (E. 4.2.2; Verwaltungsgericht, B 2025/59). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. September 2025 nicht ein (Verfahren 2C_511/2025). Gegen das Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2025 erhobene Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 20. Oktober 2025 nicht eingetreten (Verfahren 2F_20/2025).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 5 Recht auf Privatleben Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Abweisung seiner Be- schwerde durch das Bundesgericht am 26. August 2020 rechtskräftig widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen. Im Verlaufe des Jahres 2021 verliess er die Schweiz, womit die frühere Aufenthaltsdauer in den Jahren 2011 bis 2021 vorliegend nicht mehr massgebend ist. Die erneute Einreise zwecks Heirat mit der zweiten Ehefrau erfolgte am 5. März 2022 und war Anlass für den nunmehr zu beurteilenden Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Der vorliegend zu berücksichtigende massgebliche Aufenthalt in der Schweiz dauert damit nicht 15 Jahre, sondern etwas mehr als drei Jahre. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Schutz seines Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Gemäss Bun- desgericht ist erst nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmäs- sig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen zur Schweiz derart eng seien, dass besondere Gründe erforderlich erschienen, um den Aufenthalt zu beenden (vgl. BGer 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 1.3).

E. 6 Verhältnismässigkeit der Wegweisung

E. 6.1.1 Im Lichte der vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung respektive Erteilung der Bewil- ligung hat. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung beziehungsweise Verlänge- rung einer Aufenthaltsbewilligung, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen über die Bewilligung zum Aufenthalt (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 3 sowie Art. 96 AIG; BGE 133 I 185 E. 2.3). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen B 2025/59 11/14

Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Ver- hältnisse und den Grad der Integration des Ausländers.

E. 6.1.2 Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine sol- che ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländi- scher Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Einglie- derung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeits- marktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung auch im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zulässig (BGE 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.1). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 E. 3). Der Ge- setzgeber hat mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ein Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Inte- resse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen. Darüber hinaus werde praxisgemäss auch nach Wegfall der Verordnung des Bundesrats über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (AS 1986 1791) das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

E. 6.1.3 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Solange die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft

– durch Unter- oder Überschreiten des Ermessensspielraums oder Ermessensmissbrauch

– ausgeübt haben, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht auf- heben (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachten- den verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, die Verhältnis- mässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 150 E. 2).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Seine Kinder- und Jugendzeit hat er in Albanien verbracht und dort die Schulen besucht. Auch während er in der Schweiz lebte, ist er regelmässig für Besuche nach Albanien B 2025/59 12/14

zurückgekehrt. Mit den dortigen Verhältnissen ist er bestens vertraut. Eine Rückkehr nach Albanien ist ihm daher ohne Weiteres zuzumuten, wovon bereits das Bundesgericht bei der ersten Wegweisung implizit ausgegangen ist (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020). Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer hier arbeitet und keine Sozialhilfe mehr bezieht, stellt den Normalfall und noch keine besonders ausgeprägte In- tegration dar. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erscheint damit insgesamt nicht als besonders gewichtig. Das Migrationsamt und die Vo- rinstanz haben alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Sie durften vor diesem Hintergrund zulässiger- weise davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung sowie an der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am wei- teren Verbleib in der Schweiz überwiegt.

E. 7 Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der vorzeitigen Auflösung der Familiengemeinschaft sowie des Fehlens von wichtigen Gründen dafür (E. 3) über kei- nen Aufenthaltsanspruch mehr verfügt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf Familien- und Privatleben (E. 4 und 5). Die Wegweisung ist zudem verhältnismässig (E. 6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 8 Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe gedeckt. B 2025/59 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. B 2025/59 14/14

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 2. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Geschäftsnr. B 2025/59 Verfahrens- A.__ (alias B.__ gemäss albanischem Pass), beteiligte Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (Ledigenname), geb. 21. April 1987, stammt aus Albanien. Am 16. Februar 2011 hei- ratete er die Schweizerin B.__, nahm ihren Nachnamen an und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Das Ehepaar wohnte in Z.__/TG. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 2010, 2012 und 2015) hervor. Seit 20. Dezember 2016 lebten die Ehegatten getrennt und am 16. Juli 2019 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt, die Obhut wurde der Mutter übertragen und dem Vater für den Nichteinigungsfall ein Besuchsrecht von vier Tagen pro Monat (ohne Übernachtung) sowie von zwei Wochen Ferien im Jahr eingeräumt (Migrationsakten [MA 726 ff.]). Wegen Begehung verschiedener Straftaten (unter anderem mehrfache Gehilfen- schaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl 2014, Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau 2016), offener Betreibungen, Vorhandensein von Verlustscheinen, Sozialhilfe- schulden und Nichterfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern verlängerte das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 9. Mai 2018 die Aufenthaltsbewil- ligung von A.__, die am 15. Februar 2017 abgelaufen war, nicht und wies ihn aus der Schweiz weg (MA 373 ff.; zur am 18. Dezember 2015 ausgesprochenen ausländerrechtli- chen Verwarnung MA 33 ff.; zu polizeilicher Wegweisung, Rückkehrverbot und Kontakt- sperre gegenüber der Ehefrau und den Kindern im November 2016 MA 37 f.). Sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt BGer 2C_397/2020 vom 26. Au- gust 2020, MA 514 ff.). A.__ verliess die Schweiz in der Folge nicht und wurde deswegen am 13. April 2021 in Ausschaffungshaft versetzt. Ein von A.__ gestelltes Asylgesuch wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 9. Juli 2021, die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. August 2021 abgewiesen (MA 119 ff.). Anschliessend verliess A.__ die Schweiz. Am 15. März 2022 wurde C.__ geboren und von A.__ am 1. März 2023 als sein Kind anerkannt (MA 815). B. Am 5. März 2022 reiste A.__ erneut in die Schweiz ein, heiratete am 27. Mai 2022 die Schweizerin D.__ und nahm wieder seinen Ledigennamen an (MA 735 ff.). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zur Ehefrau. Am 7. Oktober 2022 trennte sich das Ehepaar. Später nahmen sie das Zusammenleben wieder auf, bevor am

5. August 2024 die definitive Trennung erfolgte. Am 24. September 2024 wurde die kinder- lose Ehe geschieden (act. 8/48). Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom 18. Juli 2023 und wies ihn aus der Schweiz weg, da das eheliche Zusammenleben nicht einmal fünf Monate gedauert habe, weshalb kein Anspruch auf Erteilung einer nachehelichen Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über B 2025/59 2/14

die Integration (SR 142.20, AIG) bestehe. Die öffentlichen Interessen seien im Rahmen der Abwägung gewichtiger als die privaten. A.__ könne den Kontakt zu seinen Kindern vom Ausland aus pflegen und diese visumsfrei in der Schweiz besuchen (MA 981 ff.). Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 11. März 2023 (richtig:

11. März 2025) abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 24. März 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent- scheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2025 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides die Abweisung der Beschwerde. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren mit seinem Begehren, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belas- sen, unterlag, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 13. Januar 2025 versandten Rekurs- entscheid wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen An- forderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten.

2. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, er sei Vater von vier Kindern mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Seine Familie, seine Freunde und Bekannten seien hier. Er wohne seit 15 Jahren in der Schweiz, sei Christ, habe gute Kenntnisse in Italienisch und Deutsch sowie Grundkenntnisse in Französisch. Er arbeite bei einer Sicherheitsfirma. Damit würden wich- tige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz vorliegen. Seine zweite Ehefrau habe Suchtprobleme gehabt, er sei von ihr angegriffen worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und mehrmals die Polizei gerufen. Somit habe er nicht länger bei ihr bleiben können. Er treffe seine Kinder mehrmals pro Monat und telefoniere täglich mit ihnen. Sein Recht auf Familienleben werde mit der Wegweisung verletzt. Auch das Recht der Kinder B 2025/59 3/14

auf einen Vater werde missachtet. Seine privaten Interessen würden die öffentlichen über- wiegen.

3. Nachehelicher Aufenthaltsanspruch 3.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a-e AIG erfüllen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein- schaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre be- standen hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige per- sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen wurde, die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark ge- fährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 3.2. Wie lange das eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der zweiten Ehefrau tatsächlich gedauert hat, geht aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor, kann indessen offen- bleiben, da die am 27. Mai 2022 geschlossene Ehe am 24. September 2024 geschieden wurde und damit nicht drei Jahre andauerte. Die Dauer des Zusammenlebens während der ersten Ehe ist sodann nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, da die damit im Zusam- menhang stehende Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig widerrufen worden ist und er zwischenzeitlich auch ausgereist war. Zudem sind mehrere aufeinander- folgende Ehegemeinschaften grundsätzlich nicht zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind somit nicht erfüllt. Für die vom Beschwerdeführer angeführten wichtigen persönlichen Gründe, namentlich dass er Opfer ehelicher Gewalt seitens der zweiten Ehefrau gewesen sei, lassen sich den Akten keine entsprechenden stichhaltigen Beweise entnehmen. Nach der ersten Trennung im Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer zwar geltend, von seiner Ehefrau geschla- gen worden zu sein (MA 793). Später wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren zu- rückgezogen und die Eheleuten wohnten wieder zusammen (act. 8/26 und 27). Dass die danach erfolgte zweite definitive Trennung mit ehelicher Gewalt in Verbindung gestanden hätte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. B 2025/59 4/14

4. Recht auf Familienleben 4.1. Auch der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu gefestigt anwesenheitsberechtigten Kin- dern kann einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zum Verbleib in der Schweiz darstellen. Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Beziehung zwischen dem Kind und einem Elternteil besteht, muss auch die Rechtsprechung zu Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) jedenfalls als Mindeststandard berücksichtigt werden, da die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender verstanden werden können als ein aus diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 143 I 21 E. 4.1; BGer 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.2). 4.1.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens ge- gebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenle- ben verunmöglicht wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss über ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schwei- zer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbe- willigung verfügt, die ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruht. Kein Eingriff in das Fa- milienleben liegt vor, wenn von den betroffenen Personen erwartet werden kann, dass sie ihr Familienleben im Ausland verwirklichen: Art. 8 EMRK ist von Vornherein nicht verletzt, wenn das in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Familienmitglied das Land zusammen mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, ohne Schwierigkeiten verlassen kann (BGE 144 I 91 E. 4.2 in: Pra 2019 Nr. 11, BGE 140 I 145 E. 3.1 in: Pra 2014 Nr. 90). Wenn dies hingegen von einem Familienmitglied, das in der Schweiz bleiben kann, wegen gewisser Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres erwartet wer- den darf, kann der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Ge- sellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dies setzt voraus, dass den gesamten B 2025/59 5/14

Umständen Rechnung getragen und das private Interesse an der Erlangung einer Aufent- haltsbewilligung und das öffentliche Interesse an deren Verweigerung gegeneinander ab- gewogen wird (BGE 144 I 91 E. 4.2, vgl. BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2). Die faktische und rechtliche Situation eines niedergelassenen Ausländers ist dabei nicht dieselbe wie jene eines Ausländers, der erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Ver- hältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgegli- chene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 143 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.1.2. Aus Art. 3 (Garantie des Kindeswohls) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) ergibt sich ebenfalls kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (S. SCHMAHL, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokol- len, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 3 KRK). Dafür sprechen auch Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 KRK, wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, zu achten haben, "regelmässige persönliche Bezie- hungen und unmittelbare Kontakte" zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies seinem Wohl entspricht bzw. keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen; hierfür ist nicht in allen Fällen der Aufenthalt im selben Land erforderlich; Kurzaufenthalte genügen. Wird die Trennung von den Eltern selber herbeigeführt, ist nicht erforderlich, dass der Staat gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 3 und 10 KRK wegen eines Besuchsrechts vorausset- zungslos eine weitere Anwesenheit aller Familienmitglieder (sorge- und obhutsberechtigter ausländischer Elternteil und ausländisches Kind) gestattet (BGer 2C_648 vom 6. Juli 2015 E. 2.3). Aus der Kinderrechtskonvention ergibt sich somit kein unmittelbarer Anspruch auf Familienzusammenführung (BGer 2C_613/2014 vom 8. Januar 2015 E. 3.5 und 2A.195/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3). Bei der vorrangigen Berücksichtigung des Kindes- wohls handelt es sich praxisgemäss um einen Leitgedanken bzw. eine Interpretationsma- xime, die bei Erlass wie Auslegung und Anwendung des Gesetzes zu beachten sind (BGE 124 II 361 E. 3b; 126 II 377 E. 5d; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrations- recht, 4. Aufl. 2018, S. 63 ff.). Das Bundesgericht trägt Art. 3 (Garantie des Kindeswohls), Art. 9 (grundsätzlich keine Trennung gegen den Willen der Eltern) und Art. 10 KRK (wohl- wollende, humanitäre und beschleunigte Prüfung von Gesuchen zwecks Familienzusam- menführung) im migrationsrechtlichen Zusammenhang im Rahmen der Interessenabwä- gung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als einem von mehreren Elementen Rechnung (so ausdrück- lich auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] B 2025/59 6/14

"Jeunesse gegen Niederlande" vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] Ziff. 108 in fine und Ziff. 117). 4.1.3. 4.1.3.1. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemes- senen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. zivilrechtlich etwa BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.3 und 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.2). Unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es in der Regel, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikations- mittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtli- chen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2). Das Besuchsrecht eines Elternteils für sein Kind muss nicht zwingend zwei- monatlich ausgeübt werden und kann auch so organisiert werden, dass es mit Aufenthalten in verschiedenen Ländern vereinbar ist. So hat das Bundesgericht beispielsweise entschie- den, dass die Weigerung, eine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, nicht zu einer Verhin- derung der Ausübung des Besuchsrechts, das eine Aufenthaltsbewilligung rechtfertige, führe, solange dieses Besuchsrecht von Frankreich aus wahrgenommen werden könne, wo der Ausländer ein Aufenthaltsrecht habe. Diesfalls sei Art. 8 EMRK offensichtlich nicht an- wendbar (BGer 2A.342/1990 vom 15. November 1990, bestätigt in BGE 144 I 91 E. 5.1). Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weiterge- hender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in (1) affektiver und (2) wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, (3) diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und (4) sich die ausländische Person tadellos verhalten hat. Diese Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenab- wägung bilden (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2 und 5.3, 139 I 315 E. 2.2, BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3; M. SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Nr. 21 N 26 f.). 4.1.3.2. Zur affektiven Beziehung zum Kind führte das Bundesgericht aus, für ausländische Perso- nen, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er B 2025/59 7/14

schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bis anhin bereits eine Aufenthaltsbewilligung besessen hätten, liege eine besonders enge ge- fühlsmässige Beziehung vor, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich gepflegt würden. Massge- blich seien allein die persönlichen Bindungen, namentlich das tatsächliche Bestehen einer besonders engen familiären Beziehung in affektiver Hinsicht, und nicht lediglich die gericht- lichen Anordnungen oder Abmachungen der Eltern in Bezug auf die Zuteilung des Sorge- bzw. des Obhutsrechts für die gemeinsamen Kinder oder gar die Festlegung der gemein- samen elterlichen Sorge. Dies heisse, dass ein übliches Besuchsrecht nicht ausreiche, um im Sinne der Rechtsprechung von einer besonders engen gefühlsmässigen Beziehung aus- zugehen, wenn der Ausländer, der sich bezüglich seines Familienlebens auf Art. 8 EMRK berufen wolle, ohne ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht zu haben, in der Schweiz weile. In solchen Fällen sei das Vorliegen einer ausserordentlich intensiven Beziehung zum betreffenden Kind nachzuweisen (BGE 144 I 91 E. 5.2.1, 139 I 315 E. 2.5). Im Gegensatz zu jenen Personen, die bereits einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und durch den legalen Aufenthalt in der Schweiz die Gelegenheit gehabt hätten, sich in legitimer Weise zu integrieren und vertiefte Verbindungen zur Schweiz zu knüpfen, hätten jene Aus- länder, welche aufgrund ihrer Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten, keine qualifizierten vor- bestehenden Verbindungen zur Schweiz. Erforderlich sei in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" dort im Sinne von "deutlich mehr als üb- lich" zu verstehen sei. In jedem Fall komme es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werde (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5). 4.1.3.3. Die wirtschaftliche Beziehung ist gemäss Bundesgericht dann besonders eng, wenn die ausländische Person für das Kind jene finanziellen Leistungen erbringt, welche die Zivilge- richtsinstanzen festgelegt haben. Der Unterhaltsbeitrag kann auch in Naturalleistungen er- folgen. Es ist allerdings zu unterscheiden, ob der Ausländer mangels Arbeitsbewilligung nicht in der Lage ist, Leistungen für sein Kind zu erbringen, oder ob er keinerlei Anstren- gungen unternimmt, eine Anstellung zu finden. Die Anforderungen an das Ausmass der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen, die der Ausländer zu seinem Kind unterhalten soll, müssen sich im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen bzw. Zumutbaren bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2, BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2). Bei schlech- ten finanziellen Verhältnissen können auch Beiträge von bloss symbolischer Natur ausrei- chen (BGer 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2). Ins Gewicht fällt, ob sich der Pflichtige in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um Einkommen bemüht, das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen erbringen zu können (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3). B 2025/59 8/14

4.1.3.4. Die Möglichkeit, das Besuchsrecht vom Ausland her auszuüben, darf gemäss Bundesge- richt nicht nur rein theoretisch bestehen, sondern ist im konkreten Fall zu untersuchen. Da- bei ist namentlich dem Alter der Betroffenen, deren finanziellen Mitteln, den zur Verfügung stehenden Kommunikations- und Transportmöglichkeiten sowie der Distanz zwischen den Wohnorten Rechnung zu tragen. Die praktische Unmöglichkeit, die persönliche Beziehung zu unterhalten, ist dann als gegeben zu betrachten, wenn das Land des besuchsberechtig- ten Ausländers sehr weit von der Schweiz entfernt liegt (z.B. Mexiko in BGE 144 I 91 E. 5.2.3). 4.1.3.5. Zu prüfen ist schliesslich, ob das Verhalten des grundsätzlich ausreisepflichtigen Elternteils als tadellos im Sinn der Rechtsprechung gelten kann. An einem tadellosen Verhalten fehlt es, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist oder in einer ihr vorwerfbaren Weise über eine längere Dauer Sozialhilfegelder bezieht oder bezogen hat (BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). 4.2. 4.2.1. Aus der zweiten Ehe, deren Trennung und Scheidung zum streitgegenständlichen Verlust der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers führte, gingen keine Kinder hervor, weshalb diesbezüglich das Recht auf Familienleben nicht tangiert ist. Die (erneute) Wegweisung des Beschwerdeführers betrifft jedoch die persönliche Bezie- hung zu seinen vier in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern. Damit liegt ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor, der einer Interessenabwägung zu unterziehen ist. 4.2.2. Zu seinem im März 2022 geborenen, mittlerweile dreijährigen Sohn besteht keine persönli- che Beziehung seitens des Beschwerdeführers. Er hat nie mit diesem zusammengelebt. Die mit dem Kind in Y.__ ZH lebende Kindsmutter gab gegenüber dem Migrationsamt im April 2023 an, die Zeit bis zur Vaterschaftsanerkennung habe sehr lange gedauert, sie habe dafür Unterstützung gebraucht. Der Beschwerdeführer habe das Kind ein einziges Mal für zwei Stunden besucht. Schriftlich würde er sich nach dessen Wohlergehen erkundigen, persönliche Treffen fänden hingegen trotz vielen Versuchen nicht statt, als Gründe würden die finanzielle Situation und die Distanz genannt. Bisher habe sie keinerlei finanzielle Un- terstützung erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich Kinderzulagen erkundigt, jedoch habe sie bisher noch keine erhalten. Ein Unterhaltsvertrag bestehe ebenfalls noch nicht (MA 853). Angesichts dieser Gegebenheiten ist das Verhältnis zwischen dem Sohn B 2025/59 9/14

und dem Beschwerdeführer von der Wegweisung nicht betroffen. Der bisherige schriftliche Kontakt kann auch aus Albanien aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit der Ehefrau aus erster Ehe Inhaber der gemein- samen elterlichen Sorge über drei Kinder im Alter zwischen 10 und 15 Jahren. Massgeblich für das ausländerrechtliche Verfahren ist jedoch nicht die gerichtliche Anordnung, sondern der Umfang des persönlichen Kontakts, d.h. die tatsächlich gelebte Tiefe der Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.1). Die Obhut über die drei Kinder wird von der Mutter ausgeübt. Sie betreut die Kinder vorwiegend, während ihrer Arbeitszeiten übernimmt ihre Mutter, die mit ihrem Vater im selben Zweifamilienhaus wohnt, die Betreuung. Bei Bedarf springt ihre Schwester ein, wie dem Rechenschaftsbericht des Beistands der Kinder vom 21. März 2023 zu entnehmen ist. Er bezeichnet das Familien- system mütterlicherseits als stabil, es gebe den Kindern die nötige Sicherheit und einen entsprechenden Halt. Weiter weist der Beistand darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im März 2022 sporadischen und vorgängig vereinbar- ten Kontakt zu den drei Kindern habe. Er sehe diese zwei- bis dreimal pro Monat tagsüber, entweder am Samstag oder am Sonntag. Die Kinder freuten sich jeweils auf das Wiederse- hen mit ihm (MA 862 f.). Die Mutter sagte gegenüber dem Migrationsamt am 18. Dezember 2022 schriftlich aus, der Beschwerdeführer sehe die Kinder ein bis zweimal pro Monat für einige Stunden oder den ganzen Tag (MA 800). Von einer besonders intensiven, über ein gewöhnliches Besuchsrecht hinausgehenden affektiven Beziehung des Beschwerdefüh- rers zu seinen Kindern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dabei je- doch nicht gesprochen werden. Es finden keine oder kaum je längere Besuche mit Über- nachtungen statt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht nicht oder zumindest nicht regelmässig und vollständig nachkommt. Die Alimente müssen von der Gemeinde bevorschusst werden. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist daher nicht von einer besonders intensiven Beziehung auszugehen. Die geografische Distanz von Albanien zur Schweiz ist sodann nicht übermässig gross. Der Beschwerdeführer kann als Tourist jeweils maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in die Schweiz einreisen. Die drei Kinder haben ferner ein Alter, in dem es für sie auch einmal möglich ist, für Ferien zu ihrem Vater ins Ausland zu reisen. Für den Beschwerdeführer ist es somit zumutbar, den direkten Kon- takt zu seinen drei Kindern im Rahmen von kurzen oder auch längeren Aufenthalten und Ferienbesuchen von Albanien aus wahrzunehmen. Die bereits bisher gepflegten regelmäs- sigen Kontakt zu den Kindern per WhatsApp (Nachrichten, Gespräche) können auch aus Albanien weitergeführt werden. Dass die Beziehung zu den drei Kindern aus erster Ehe bei einer Wegweisung wegen der Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, trifft damit nicht zu. B 2025/59 10/14

4.3. Die qualifizierten Voraussetzungen für die erstmalige bzw. nach erfolgter Wegweisung im Jahr 2021 erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Fami- lienleben sind folglich in mehreren Punkten nicht erfüllt. Es ist weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer besonders engen Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern auszugehen. Die Pflege einer regelmässigen persönlichen Beziehung zwi- schen dem Vater und den Kindern ist auch ohne ständigen Aufenthalt in der Schweiz mög- lich, da er von Albanien aus regelmässig zu Besuch kommen kann. Dass die Vorausset- zung eines weitgehend tadellosen Verhaltens – zumindest seit der Wiedereinreise im März 2022 – erfüllt ist, vermag daran nichts zu ändern, wobei ein solches grundsätzlich erwartet werden darf.

5. Recht auf Privatleben Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Abweisung seiner Be- schwerde durch das Bundesgericht am 26. August 2020 rechtskräftig widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen. Im Verlaufe des Jahres 2021 verliess er die Schweiz, womit die frühere Aufenthaltsdauer in den Jahren 2011 bis 2021 vorliegend nicht mehr massgebend ist. Die erneute Einreise zwecks Heirat mit der zweiten Ehefrau erfolgte am 5. März 2022 und war Anlass für den nunmehr zu beurteilenden Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Der vorliegend zu berücksichtigende massgebliche Aufenthalt in der Schweiz dauert damit nicht 15 Jahre, sondern etwas mehr als drei Jahre. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Schutz seines Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Gemäss Bun- desgericht ist erst nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmäs- sig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen zur Schweiz derart eng seien, dass besondere Gründe erforderlich erschienen, um den Aufenthalt zu beenden (vgl. BGer 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 1.3).

6. Verhältnismässigkeit der Wegweisung 6.1. 6.1.1. Im Lichte der vorangehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung respektive Erteilung der Bewil- ligung hat. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung beziehungsweise Verlänge- rung einer Aufenthaltsbewilligung, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäs- sem Ermessen über die Bewilligung zum Aufenthalt (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 3 sowie Art. 96 AIG; BGE 133 I 185 E. 2.3). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen B 2025/59 11/14

Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Ver- hältnisse und den Grad der Integration des Ausländers. 6.1.2. Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine sol- che ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländi- scher Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Einglie- derung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeits- marktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung auch im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zulässig (BGE 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2, je mit Hinweisen; BGer 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.1). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 E. 3). Der Ge- setzgeber hat mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ein Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, untergeht, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Inte- resse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen. Darüber hinaus werde praxisgemäss auch nach Wegfall der Verordnung des Bundesrats über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (AS 1986 1791) das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 6.1.3. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Solange die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft

– durch Unter- oder Überschreiten des Ermessensspielraums oder Ermessensmissbrauch

– ausgeübt haben, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht auf- heben (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachten- den verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, die Verhältnis- mässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 150 E. 2). 6.2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2011 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Seine Kinder- und Jugendzeit hat er in Albanien verbracht und dort die Schulen besucht. Auch während er in der Schweiz lebte, ist er regelmässig für Besuche nach Albanien B 2025/59 12/14

zurückgekehrt. Mit den dortigen Verhältnissen ist er bestens vertraut. Eine Rückkehr nach Albanien ist ihm daher ohne Weiteres zuzumuten, wovon bereits das Bundesgericht bei der ersten Wegweisung implizit ausgegangen ist (BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020). Dies wird von ihm auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer hier arbeitet und keine Sozialhilfe mehr bezieht, stellt den Normalfall und noch keine besonders ausgeprägte In- tegration dar. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erscheint damit insgesamt nicht als besonders gewichtig. Das Migrationsamt und die Vo- rinstanz haben alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Sie durften vor diesem Hintergrund zulässiger- weise davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung sowie an der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am wei- teren Verbleib in der Schweiz überwiegt.

7. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der vorzeitigen Auflösung der Familiengemeinschaft sowie des Fehlens von wichtigen Gründen dafür (E. 3) über kei- nen Aufenthaltsanspruch mehr verfügt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf Familien- und Privatleben (E. 4 und 5). Die Wegweisung ist zudem verhältnismässig (E. 6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

8. Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe gedeckt. B 2025/59 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. B 2025/59 14/14